Artikel 34 Information
In Kraft seit 11. Januar 2010
Up-to-date
EMAS Verordnung
Gliederung
KAPITEL VII VORSCHRIFTEN FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN
Artikel 34 Information
(1) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um
a) die Öffentlichkeit über die Ziele und die wichtigsten Komponenten von EMAS zu unterrichten;
b) Organisationen über den Inhalt dieser Verordnung zu unterrichten.
(2) Die Mitgliedstaaten benutzen gegebenenfalls Fachveröffentlichungen, Lokalzeitungen, Werbekampagnen oder andere geeignete Mittel, um die Öffentlichkeit stärker für EMAS zu sensibilisieren.
Die Mitgliedstaaten können insbesondere mit Unternehmens- und Verbraucherverbänden, Umweltorganisationen, Gewerkschaften, kommunalen Einrichtungen und anderen relevanten Interessenträgern zusammenarbeiten.
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