EU-RechtVerordnungenBessere Umweltleistung: Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS)KAPITEL V UMWELTGUTACHTERArtikel 24

Artikel 24 Zusätzliche Vorschriften für die Aufsicht über Umweltgutachter, die Gutachtertätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat als dem Akkreditierungs- oder Zulassungsmitgliedstaat durchführen

In Kraft seit 11. Januar 2010
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