Artikel 21 Zusätzliche Vorschriften für Umweltgutachter, die als natürliche Personen eigenständig Begutachtungen und Validierungen durchführen
In Kraft seit 11. Januar 2010
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EMAS Verordnung
Gliederung
KAPITEL V UMWELTGUTACHTER
Artikel 21 Zusätzliche Vorschriften für Umweltgutachter, die als natürliche Personen eigenständig Begutachtungen und Validierungen durchführen
Für natürliche Personen, die als Umweltgutachter eigenständig Begutachtungen und Validierungen durchführen, gelten zusätzlich zu den Vorschriften von Artikel 20 folgende Vorschriften:
a) Sie müssen über alle fachlichen Qualifikationen verfügen, die für Begutachtungen und Validierungen in den Bereichen, für die sie zugelassen werden, erforderlich sind;
b) eine im Umfang begrenzte Zulassung entsprechend ihrer fachlichen Qualifikation erhalten.
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