elDAS VO
Gliederung
KAPITEL II ELEKTRONISCHE IDENTIFIZIERUNG
Artikel 9 Notifizierung
(1) Der notifizierende Mitgliedstaat notifiziert der Kommission folgende Informationen und unverzüglich alle späteren Änderungen dieser Informationen:
a) eine Beschreibung des elektronischen Identifizierungssystems einschließlich seiner Sicherheitsniveaus und des Ausstellers bzw. der Aussteller elektronischer Identifizierungsmittel im Rahmen des Systems;
b) das geltende Aufsichtssystem und Informationen über die Haftungsregelung in Bezug auf Folgendes:
c) die für das elektronische Identifizierungssystem zuständige(n) Behörde(n);
d) Informationen über die Einrichtung bzw. Einrichtungen, die die Registrierung der eindeutigen Personenidentifizierungsdaten verwaltet bzw. verwalten;
e) eine Beschreibung, inwieweit die Anforderungen des in Artikel 12 Absatz 8 genannten Durchführungsrechtsakts erfüllt werden;
f) eine Beschreibung der Authentifizierung gemäß Artikel 7 Buchstabe f;
g) Regelungen für die Aussetzung oder den Widerruf des notifizierten elektronischen Identifizierungssystems oder der Authentifizierung oder von den betroffenen beeinträchtigten Teilen.
(2) Amtsblatt der Europäischen Union
(3) Amtsblatt der Europäischen Union
(4) Amtsblatt der Europäischen Union
(5) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Einzelheiten, Form und Verfahren für die Notifizierung nach Absatz 1 festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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