Artikel 5 Datenverarbeitung und Datenschutz
In Kraft seit 17. September 2014
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Gliederung
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 5 Datenverarbeitung und Datenschutz
(1) Personenbezogene Daten werden nach Maßgabe der Richtlinie 95/46/EG verarbeitet.
(2) Unbeschadet der Rechtswirkungen, die Pseudonyme nach nationalem Recht haben, darf die Benutzung von Pseudonymen bei elektronischen Transaktionen nicht untersagt werden.
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