Artikel 46 Rechtswirkung elektronischer Dokumente
In Kraft seit 17. September 2014
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Gliederung
KAPITEL IV ELEKTRONISCHE DOKUMENTE
Artikel 46 Rechtswirkung elektronischer Dokumente
Einem elektronischen Dokument darf die Rechtswirkung und die Zulässigkeit als Beweismittel in Gerichtsverfahren nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil es in elektronischer Form vorliegt.
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