Artikel 45 Anforderungen an qualifizierte Zertifikate für die Website-Authentifizierung
In Kraft seit 17. September 2014
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Gliederung
KAPITEL III VERTRAUENSDIENSTE
ABSCHNITT 8 Website-Authentifizierung
Artikel 45 Anforderungen an qualifizierte Zertifikate für die Website-Authentifizierung
(1) Qualifizierte Zertifikate für die Website-Authentifizierung müssen die Anforderungen des Anhangs IV erfüllen.
(2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Kennnummern für Normen für qualifizierte Zertifikate für die Website-Authentifizierung festlegen. Bei Zertifikaten für die Website-Authentifizierung, die diesen Normen entsprechen, wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderungen des Anhangs IV erfüllen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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