Artikel 4 Binnenmarktgrundsatz
In Kraft seit 17. September 2014
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elDAS VO
Gliederung
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 4 Binnenmarktgrundsatz
(1) Die Erbringung von Vertrauensdiensten im Gebiet eines Mitgliedstaats durch einen in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Vertrauensdiensteanbieter unterliegt keinen Beschränkungen aus Gründen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.
(2) Produkte und Vertrauensdienste, die dieser Verordnung entsprechen, dürfen im Binnenmarkt frei verkehren.
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