Artikel 39 Qualifizierte elektronische Siegelerstellungseinheiten
In Kraft seit 17. September 2014
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elDAS VO
Gliederung
KAPITEL III VERTRAUENSDIENSTE
ABSCHNITT 5 Elektronische Siegel
Artikel 39 Qualifizierte elektronische Siegelerstellungseinheiten
(1) Artikel 29 gilt sinngemäß für die Anforderungen an qualifizierte elektronische Siegelerstellungseinheiten.
(2) Artikel 30 gilt sinngemäß für die Zertifizierung qualifizierter elektronischer Siegelerstellungseinheiten.
(3) Artikel 31 gilt sinngemäß für die Veröffentlichung einer Liste qualifizierter elektronischer Siegelerstellungseinheiten.
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