Artikel 15 Zugänglichkeit für Personen mit Behinderungen
In Kraft seit 17. September 2014
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elDAS VO
Gliederung
KAPITEL III VERTRAUENSDIENSTE
ABSCHNITT 1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 15 Zugänglichkeit für Personen mit Behinderungen
Soweit möglich werden Vertrauensdienste und zur Erbringung solcher Dienste verwendete Endnutzerprodukte Personen mit Behinderungen zugänglich und nutzbar gemacht.
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