EU-RechtVerordnungenDatenschutz-Grundverordnung (DSGVO)KAPITEL VII Zusammenarbeit und KohärenzAbschnitt 1 ZusammenarbeitArtikel 60

Artikel 60Zusammenarbeit zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden

In Kraft seit 24. Mai 2016
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