Artikel 31 Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde
In Kraft seit 24. Mai 2016
Up-to-date
DSGVO
Gliederung
KAPITEL IV Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
Abschnitt 1 Allgemeine Pflichten
Artikel 31 Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde
Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls deren Vertreter arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.
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