EU-RechtVerordnungenDatenschutz-Grundverordnung (DSGVO)KAPITEL III Rechte der betroffenen PersonAbschnitt 4 Widerspruchsrecht und automatisierte Entscheidungsfindung im EinzelfallArtikel 22

Artikel 22Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling

In Kraft seit 24. Mai 2016
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