Artikel 63 Änderungen der Verordnung (EU) 2016/1011
In Kraft seit 16. Januar 2023
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Gliederung
KAPITEL IX Übergangs- und Schlussbestimmungen
Abschnitt II Änderungen
Artikel 63 Änderungen der Verordnung (EU) 2016/1011
In Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/1011 wird folgender Absatz angefügt:
„(6) Für kritische Referenzwerte verfügt ein Administrator über eine solide Verwaltung und Rechnungslegung, interne Kontrollmechanismen, effiziente Verfahren für die Risikobewertung sowie wirksame Kontroll- und Sicherheitsmechanismen für den Betrieb von IKT-Systemen gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates.
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