Artikel 53 Mitteilungspflichten
In Kraft seit 16. Januar 2023
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Gliederung
KAPITEL VII Zuständige Behörden
Artikel 53 Mitteilungspflichten
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, der ESMA, der EBA und der EIOPA bis zum 17. Januar 2025 die Gesetze, sonstige Vorschriften sowie Verwaltungsvorschriften, einschließlich der einschlägigen strafrechtlichen Vorschriften, zur Umsetzung dieses Kapitels mit. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, der ESMA, der EBA und der EIOPA spätere Änderungen dieser Vorschriften unverzüglich mit.
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