EU-RechtVerordnungenDigitale operationale Resilienz im FinanzsektorKAPITEL V Management des IKT-DrittparteienrisikosAbschnitt II Überwachungsrahmen für kritische IKT-DrittdienstleisterArtikel 41

Artikel 41Harmonisierung der Voraussetzungen für die Durchführung der Überwachungstätigkeiten

In Kraft seit 16. Januar 2023
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