EU-RechtVerordnungenGesetz über digitale DiensteKAPITEL V SCHLUSSBESTIMMUNGENArtikel 92

Artikel 92Bevorstehenden Anwendung für Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen.

In Kraft seit 17. Februar 2022
Up-to-date