EU-RechtVerordnungenVorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung (Datenverordnung)KAPITEL III PFLICHTEN DER DATENINHABER, DIE GEMÄSS DEM UNIONSRECHT VERPFLICHTET SIND, DATEN BEREITZUSTELLENArtikel 8

Artikel 8Bedingungen, unter denen Dateninhaber Datenempfängern Daten bereitstellen

In Kraft seit 11. Januar 2024
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