Artikel 46 Ausschussverfahren
In Kraft seit 11. Januar 2024
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Gliederung
KAPITEL XI SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 46 Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss, der durch die Verordnung (EU) 2022/868 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
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