Artikel 41 Mustervertragsklauseln und Standardvertragsklauseln
In Kraft seit 11. Januar 2024
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Data Act
Gliederung
KAPITEL IX ANWENDUNG UND DURCHSETZUNG
Artikel 41 Mustervertragsklauseln und Standardvertragsklauseln
Die Kommission erstellt und empfiehlt vor dem 12. September 2025 unverbindliche Mustervertragsklauseln für den Datenzugang und die Datennutzung – einschließlich Bedingungen für eine angemessene Gegenleistung und den Schutz von Geschäftsgeheimnissen sowie nicht verbindliche Standardvertragsklauseln für Verträge über Cloud-Computing –, um die Parteien bei der Ausarbeitung und Aushandlung von Verträgen mit fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden vertraglichen Rechten und Pflichten zu unterstützen.
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