EU-RechtVerordnungenVorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung (Datenverordnung)KAPITEL VIII INTEROPERABILITÄTArtikel 36

Artikel 36Wesentliche Anforderungen an intelligente Verträge für die Ausführung von Datenweitergabevereinbarungen

In Kraft seit 11. Januar 2024
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