EU-RechtVerordnungenVorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung (Datenverordnung)KAPITEL VIII INTEROPERABILITÄTArtikel 33

Artikel 33Wesentliche Anforderungen an die Interoperabilität von Daten, von Mechanismen und Diensten für die Datenweitergabe sowie von gemeinsamen europäischen Datenräumen

In Kraft seit 11. Januar 2024
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