EU-RechtVerordnungenVorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung (Datenverordnung)KAPITEL II DATENWEITERGABE VON UNTERNEHMEN AN VERBRAUCHER UND ZWISCHEN UNTERNEHMENArtikel 3

Artikel 3Pflicht der Zugänglichmachung von Produktdaten und verbundenen Dienstdaten für den Nutzer

In Kraft seit 11. Januar 2024
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