Artikel 27 Verpflichtung zum Handeln nach Treu und Glauben
In Kraft seit 11. Januar 2024
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Data Act
Gliederung
KAPITEL VI WECHSEL ZWISCHEN DATENVERARBEITUNGSDIENSTEN
Artikel 27 Verpflichtung zum Handeln nach Treu und Glauben
Alle Beteiligten, einschließlich der übernehmenden Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten, arbeiten nach Treu und Glauben zusammen, damit der Wechsel effektiv vollzogen wird, Daten rechtzeitig übertragen werden können und die Kontinuität des Datenverarbeitungsdienstes aufrechterhalten wird.
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