Artikel 24 Tragweite der technischen Verpflichtungen
In Kraft seit 11. Januar 2024
Up-to-date
Data Act
Gliederung
KAPITEL VI WECHSEL ZWISCHEN DATENVERARBEITUNGSDIENSTEN
Artikel 24 Tragweite der technischen Verpflichtungen
Die Verantwortung von Anbietern von Datenverarbeitungsdiensten gemäß der Artikel 23, 25, 29, 30 und 34 gilt nur für die Dienste, Verträge oder Geschäftsgepflogenheiten, die vom ursprünglichen Anbieter der Datenverarbeitungsdienste angeboten wurden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden