EU-RechtVerordnungenVorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung (Datenverordnung)KAPITEL V BEREITSTELLUNG VON DATEN FÜR ÖFFENTLICHE STELLEN, DIE KOMMISSION, DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK UND EINRICHTUNGEN DER UNION WEGEN AUSSERGEWÖHNLICHER NOTWENDIGKEITArtikel 21

Artikel 21Weitergabe von im Zusammenhang mit außergewöhnlichen Notwendigkeiten erhaltenen Daten an Forschungseinrichtungen oder statistische Ämter

In Kraft seit 11. Januar 2024
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