EU-RechtVerordnungenVorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung (Datenverordnung)KAPITEL V BEREITSTELLUNG VON DATEN FÜR ÖFFENTLICHE STELLEN, DIE KOMMISSION, DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK UND EINRICHTUNGEN DER UNION WEGEN AUSSERGEWÖHNLICHER NOTWENDIGKEITArtikel 19

Artikel 19Pflichten öffentlicher Stellen, der Kommission, der Europäischen Zentralbank und der Einrichtungen der Union

In Kraft seit 11. Januar 2024
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