EU-RechtVerordnungenVorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung (Datenverordnung)KAPITEL V BEREITSTELLUNG VON DATEN FÜR ÖFFENTLICHE STELLEN, DIE KOMMISSION, DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK UND EINRICHTUNGEN DER UNION WEGEN AUSSERGEWÖHNLICHER NOTWENDIGKEITArtikel 16

Artikel 16Verhältnis zu anderen Pflichten zur Bereitstellung von Daten für öffentliche Stellen, die Kommission, die Europäische Zentralbank und Einrichtungen der Union

In Kraft seit 11. Januar 2024
Up-to-date