EU-RechtVerordnungenVorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung (Datenverordnung)KAPITEL V BEREITSTELLUNG VON DATEN FÜR ÖFFENTLICHE STELLEN, DIE KOMMISSION, DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK UND EINRICHTUNGEN DER UNION WEGEN AUSSERGEWÖHNLICHER NOTWENDIGKEITArtikel 14

Artikel 14Pflicht zur Bereitstellung von Daten wegen außergewöhnlicher Notwendigkeit

In Kraft seit 11. Januar 2024
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