EU-RechtVerordnungenVorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung (Datenverordnung)KAPITEL IV MISSBRÄUCHLICHE VERTRAGSKLAUSELN IN BEZUG AUF DEN DATENZUGANG UND DIE DATENNUTZUNG ZWISCHEN UNTERNEHMENArtikel 13

Artikel 13Missbräuchliche Vertragsklauseln, die einem anderen Unternehmen einseitig auferlegt werden

In Kraft seit 11. Januar 2024
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