EU-RechtVerordnungenVorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung (Datenverordnung)KAPITEL III PFLICHTEN DER DATENINHABER, DIE GEMÄSS DEM UNIONSRECHT VERPFLICHTET SIND, DATEN BEREITZUSTELLENArtikel 11

Artikel 11Technische Schutzmaßnahmen über die unbefugte Nutzung oder Offenlegung von Daten

In Kraft seit 11. Januar 2024
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