Artikel 9 In einem Drittland gezahlter CO2-Preis
In Kraft seit 17. Mai 2023
Up-to-date
CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism)
Gliederung
KAPITEL II PFLICHTEN UND RECHTE DER ZUGELASSENEN CBAM-ANMELDER
Artikel 9 In einem Drittland gezahlter CO2-Preis
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(3) Der zugelassene CBAM-Anmelder bewahrt die Aufzeichnungen nach Absatz 2 bis zum Ende des vierten Jahres nach dem Jahr auf, in dem die CBAM-Erklärung vorgelegt wurde oder hätte vorgelegt werden müssen.
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