CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism)
Gliederung
KAPITEL VII AUSÜBUNG DER BEFUGNISÜBERTRAGUNG UND AUSSCHUSSVERFAHREN
Artikel 28 Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absätze 10 und 11, Artikel 18 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 6 und Artikel 27 Absatz 6 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 17. Mai 2023 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerspricht einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absätze 10 und 11, Artikel 18 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 6 und Artikel 27 Absatz 6 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.
(4) Amtsblatt der Europäischen Union
(5) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(6) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(7) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absätze 10 und 11, Artikel 18 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 6 und Artikel 27 Absatz 6 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
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