Artikel 11 Zuständige Behörden
In Kraft seit 17. Mai 2023
Up-to-date
CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism)
Gliederung
KAPITEL III ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN
Artikel 11 Zuständige Behörden
(1) Jeder Mitgliedstaat benennt die für die Wahrnehmung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Rahmen dieser Verordnung zuständige Behörde und unterrichtet die Kommission hierüber.
Amtsblatt der Europäischen Union
(2) Die zuständigen Behörden tauschen untereinander alle Informationen aus, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Rahmen dieser Verordnung wesentlich oder von Belang sind.
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