Capital Requirements Regulation
Aufsichtsbefugnisse
Art. 3Anwendung strengerer Anforderungen durch Institute
Art. 4Begriffsbestimmungen
Art. 5Besondere Begriffsbestimmungen für Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko
Art. 7Ausnahmen von der Anwendung der Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis
Art. 8Ausnahmen von der Anwendung der Liquiditätsanforderungen auf Einzelbasis
Art. 9Konsolidierung auf Einzelbasis
Art. 10Ausnahmen für Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind
Art. 12Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft mit sowohl einem Kreditinstitut als auch einer Wertpapierfirma als Tochterunternehmen
Art. 13Anwendung der Offenlegungspflichten auf konsolidierter Basis
Art. 14Anwendung der Anforderungen von Teil 5 auf konsolidierter Basis
Art. 15Ausnahme von der Anwendung der Eigenmittelanforderungen auf konsolidierter Basis für Wertpapierfirmengruppen
Art. 16Ausnahme von der Anwendung der Anforderungen hinsichtlich der Verschuldungsquote auf konsolidierter Basis auf Wertpapierfirmengruppen
Art. 17Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen mit einer Befreiung von den Eigenmittelanforderungen auf konsolidierter Basis
Art. 20Gemeinsame Entscheidungen über Aufsichtsanforderungen
Art. 21Gemeinsame Entscheidungen über die Anwendungsebene von Liquiditätsanforderungen
Art. 22Teilkonsolidierung von Unternehmen in Drittländern
Art. 23Unternehmen in Drittländern
Art. 24Bewertung von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten