Artikel 98 Ausschussverfahren
In Kraft seit 01. August 2024
Up-to-date
AI Act
Gliederung
KAPITEL XI BEFUGNISÜBERTRAGUNG UND AUSSCHUSSVERFAHREN
Artikel 98 Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden