EU-RechtVerordnungenVorschriften für künstliche Intelligenz in der EUKAPITEL IX BEOBACHTUNG NACH DEM INVERKEHRBRINGEN, INFORMATIONSAUSTAUSCH UND MARKTÜBERWACHUNGABSCHNITT 5 Aufsicht, Ermittlung, Durchsetzung und Überwachung in Bezug auf Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem VerwendungszweckArtikel 88

Artikel 88Durchsetzung der Pflichten der Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck

In Kraft seit 01. August 2024
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