Artikel 87 Meldung von Verstößen und Schutz von Hinweisgebern
In Kraft seit 01. August 2024
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Gliederung
KAPITEL IX BEOBACHTUNG NACH DEM INVERKEHRBRINGEN, INFORMATIONSAUSTAUSCH UND MARKTÜBERWACHUNG
ABSCHNITT 4 Rechtsbehelfe
Artikel 87 Meldung von Verstößen und Schutz von Hinweisgebern
Für die Meldung von Verstößen gegen diese Verordnung und den Schutz von Personen, die solche Verstöße melden, gilt die Richtlinie (EU) 2019/1937.
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