EU-RechtVerordnungenVorschriften für künstliche Intelligenz in der EUKAPITEL IX BEOBACHTUNG NACH DEM INVERKEHRBRINGEN, INFORMATIONSAUSTAUSCH UND MARKTÜBERWACHUNGABSCHNITT 4 RechtsbehelfeArtikel 86

Artikel 86Recht auf Erläuterung der Entscheidungsfindung im Einzelfall

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