Artikel 84 Unionsstrukturen zur Unterstützung der Prüfung von KI
In Kraft seit 01. August 2024
Up-to-date
AI Act
Gliederung
KAPITEL IX BEOBACHTUNG NACH DEM INVERKEHRBRINGEN, INFORMATIONSAUSTAUSCH UND MARKTÜBERWACHUNG
ABSCHNITT 3 Durchsetzung
Artikel 84 Unionsstrukturen zur Unterstützung der Prüfung von KI
(1) Die Kommission benennt eine oder mehrere Unionsstrukturen zur Unterstützung der Prüfung von KI, die die Aufgaben gemäß Artikel 21 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/1020 im KI-Bereich wahrnehmen.
(2) Unbeschadet der in Absatz 1 genannten Aufgaben leisten die Unionsstrukturen zur Unterstützung der Prüfung von KI auf Anfrage des KI-Gremiums, der Kommission oder der Marktüberwachungsbehörden auch unabhängige technische oder wissenschaftliche Beratung.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden