EU-RechtVerordnungenVorschriften für künstliche Intelligenz in der EUKAPITEL IX BEOBACHTUNG NACH DEM INVERKEHRBRINGEN, INFORMATIONSAUSTAUSCH UND MARKTÜBERWACHUNGABSCHNITT 3 DurchsetzungArtikel 77

Artikel 77Befugnisse der für den Schutz der Grundrechte zuständigen Behörden

In Kraft seit 01. August 2024
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