EU-RechtVerordnungenVorschriften für künstliche Intelligenz in der EUKAPITEL IX BEOBACHTUNG NACH DEM INVERKEHRBRINGEN, INFORMATIONSAUSTAUSCH UND MARKTÜBERWACHUNGABSCHNITT 2 Austausch von Informationen über schwerwiegende VorfälleArtikel 73

Artikel 73Meldung schwerwiegender Vorfälle

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