EU-RechtVerordnungenVorschriften für künstliche Intelligenz in der EUKAPITEL IX BEOBACHTUNG NACH DEM INVERKEHRBRINGEN, INFORMATIONSAUSTAUSCH UND MARKTÜBERWACHUNGABSCHNITT 1 Beobachtung nach dem InverkehrbringenArtikel 72

Artikel 72Beobachtung nach dem Inverkehrbringen durch die Anbieter und Plan für die Beobachtung nach dem Inverkehrbringen für Hochrisiko-KI-Systeme

In Kraft seit 01. August 2024
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