Artikel 24 Keine Aufhebung von Rechten und Rechtsbehelfen
In Kraft seit 16. Dezember 2019
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Whistleblower Richtlinie
Gliederung
KAPITEL VI SCHUTZMAẞNAHMEN
Artikel 24 Keine Aufhebung von Rechten und Rechtsbehelfen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte und Rechtsbehelfe nicht aufgrund einer Beschäftigungsvereinbarung, -bestimmung, -art oder -bedingung, einschließlich einer Vorab-Schiedsvereinbarung, aufgehoben oder eingeschränkt werden können.
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