Artikel 14 Überprüfung der Verfahren durch die zuständigen Behörden
In Kraft seit 16. Dezember 2019
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Whistleblower Richtlinie
Gliederung
KAPITEL III EXTERNE MELDUNGEN UND FOLGEMAẞNAHMEN
Artikel 14 Überprüfung der Verfahren durch die zuständigen Behörden
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die zuständigen Behörden ihre Verfahren für die Entgegennahme von Meldungen und die Folgemaßnahmen dazu regelmäßig und mindestens alle drei Jahre überprüfen. Bei dieser Überprüfung tragen die zuständigen Behörden den Erfahrungen Rechnung, die sie und andere zuständige Behörden gesammelt haben, und passen ihre Verfahren entsprechend an.
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