Artikel 91 Zusätzliche Entschädigung
In Kraft seit 12. Januar 2016
Up-to-date
Payment Services Directive (PSD2)
Gliederung
TITEL IV RECHTE UND PFLICHTEN BEI DER ERBRINGUNG UND NUTZUNG VON ZAHLUNGSDIENSTEN
KAPITEL 3 Ausführung von Zahlungsvorgängen
Abschnitt 3 Haftung
Artikel 91 Zusätzliche Entschädigung
Eine etwaige über die Bestimmungen dieses Abschnitts hinausgehende finanzielle Entschädigung kann nach dem auf den Vertrag zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister anwendbaren Recht festgelegt werden.
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