EU-RechtRichtlinienÜberarbeitete Vorschriften für Zahlungsdienste in der EUTITEL IV RECHTE UND PFLICHTEN BEI DER ERBRINGUNG UND NUTZUNG VON ZAHLUNGSDIENSTENKAPITEL 3 Ausführung von ZahlungsvorgängenAbschnitt 3 HaftungArtikel 91

Artikel 91Zusätzliche Entschädigung

In Kraft seit 12. Januar 2016
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