EU-RechtRichtlinienÜberarbeitete Vorschriften für Zahlungsdienste in der EUTITEL IV RECHTE UND PFLICHTEN BEI DER ERBRINGUNG UND NUTZUNG VON ZAHLUNGSDIENSTENKAPITEL 2 Autorisierung von ZahlungsvorgängenArtikel 69

Artikel 69Pflichten des Zahlungsdienstnutzers in Bezug auf Zahlungsinstrumente und personalisierte Sicherheitsmerkmale

In Kraft seit 12. Januar 2016
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