EU-RechtRichtlinienÜberarbeitete Vorschriften für Zahlungsdienste in der EUTITEL IV RECHTE UND PFLICHTEN BEI DER ERBRINGUNG UND NUTZUNG VON ZAHLUNGSDIENSTENKAPITEL 2 Autorisierung von ZahlungsvorgängenArtikel 67

Artikel 67Vorschriften für den Zugang zu Zahlungskontoinformationen und deren Nutzung im Fall von Kontoinformationsdiensten

In Kraft seit 12. Januar 2016
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