EU-RechtRichtlinienÜberarbeitete Vorschriften für Zahlungsdienste in der EUTITEL III TRANSPARENZ DER VERTRAGSBEDINGUNGEN UND INFORMATIONSPFLICHTEN DER ZAHLUNGSDIENSTEKAPITEL 3 RahmenverträgeArtikel 58

Artikel 58Informationen an den Zahlungsempfänger bei einzelnen Zahlungsvorgängen

In Kraft seit 12. Januar 2016
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