Artikel 56 Information vor Ausführung einzelner Zahlungsvorgänge
In Kraft seit 12. Januar 2016
Up-to-date
Payment Services Directive (PSD2)
Gliederung
TITEL III TRANSPARENZ DER VERTRAGSBEDINGUNGEN UND INFORMATIONSPFLICHTEN DER ZAHLUNGSDIENSTE
KAPITEL 3 Rahmenverträge
Artikel 56 Information vor Ausführung einzelner Zahlungsvorgänge
Im Fall eines einzelnen Zahlungsvorgangs innerhalb eines Rahmenvertrags, der durch den Zahler ausgelöst wurde, teilt der Zahlungsdienstleister auf Verlangen des Zahlers für diesen bestimmten Zahlungsvorgang genaue Informationen über alles Folgende mit:
a) die maximale Ausführungsfrist;
b) die dem Zahler in Rechnung gestellten Entgelte;
c) gegebenenfalls eine Aufschlüsselung der Beträge aller Entgelte.
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